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Hunde: Gewerbsmäßige Haltung - Erlaubnis

Thüringen 99110009000000, 99110009000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110009000000, 99110009000000

Leistungsbezeichnung

Hunde: Gewerbsmäßige Haltung - Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie Hunde gewerbsmäßig halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Voraussetzungen:

  • Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
  • Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  • Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich

  • der persönlichen Sachkunde der verantwortlichen Person sowie
  • der Eignung der Räume und Einrichtungen

beizufügen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit dem dazu erlassenen Verwaltungskostenverzeichnis (Teil C Nr. 3).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahmen der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den Anforderungen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden