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Genehmigungen für Ein-, Durch-, Ausfuhren u. innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- u. lebensmittelrechtlichen Vorschriften

Thüringen 99050045006000, 99050045006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050045006000, 99050045006000

Leistungsbezeichnung

Genehmigungen für Ein-, Durch-, Ausfuhren u. innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- u. lebensmittelrechtlichen Vorschriften

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union

Lagen Portalverbund

  • Import und Export (2070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Für die Einfuhr, Durchfuhr und in einigen Fällen auch für die Ausfuhr von Tieren oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Stelle.

Volltext

Für die Einfuhr, Durchfuhr und vereinzelt für die Ausfuhr sowie für die innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) und von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung. Für bestimmte Tiere und Waren besteht ein Verbringungsverbot.

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verbringens von bestimmten Tieren und Waren, deren Verbringen mit dem konkreten Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden wäre, gilt für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV begleitet sind.

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen gewerblich nur über eine Grenzkontrollstelle, an der sie einer Einfuhruntersuchung unterzogen werden, in das Inland verbracht werden.

Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

  • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
  •  
  • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,
  •  

dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

Erforderliche Unterlagen

Bitte erfragen Sie dies bei den vorgenannten zuständigen Behörden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C Nr. 2.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für die Einfuhr, Durchfuhr und in einigen Fällen auch für die Ausfuhr von Tieren oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können,wird eine Genehmigung der zuständigen Stelle benötigt.
  • Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: je nach beantragter Genehmigung das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit oder das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

Für Genehmigungen nach der BmTierSSchV sind je nach beantragter Genehmigung das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit oder das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden