Gefahrstoffe: Havarie im Betrieb - Mitteilungspflicht
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Als Unternehmer/in müssen Sie Unfälle oder Betriebsstörungen, die durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurden, unverzüglich der zuständigen Behörde melden.
Als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten
- über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben,
- über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.
Die Unterrichtung der Behörden über jeden Unfall und jede Betriebsstörung muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne schuldhafte Zeitverzögerung.
Die Unfallmeldung darf nicht mit der Unfallmeldung nach berufsgenossenschaftlichem Recht ( § 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls) verwechselt werden. Beide Pflichten stehen nebeneinander.
- Unfälle oder Betriebsstörungen, die durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurden, müssen unverzüglich gemeldet werden
- Die Unfallmeldung ist unabhängig von Unfallmeldung nach berufsgenossenschaftlichem Recht. Beides muss erfolgen.
- Zuständig: das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz sowie für den Bereich der Bergaufsicht an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz sowie für den Bereich der Bergaufsicht an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.