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Gefahrstoffe: Havarie im Betrieb - Mitteilungspflicht

Thüringen 99031011000000, 99031011000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031011000000, 99031011000000

Leistungsbezeichnung

Gefahrstoffe: Havarie im Betrieb - Mitteilungspflicht

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Chemikalien (031)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.05.2020

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)

Teaser

Als Unternehmer/in müssen Sie Unfälle oder Betriebsstörungen, die durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurden, unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

Volltext

Als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten

  • über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben,
  • über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Unterrichtung der Behörden über jeden Unfall und jede Betriebsstörung muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne schuldhafte Zeitverzögerung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Unfallmeldung darf nicht mit der Unfallmeldung nach berufsgenossenschaftlichem Recht ( § 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls) verwechselt werden. Beide Pflichten stehen nebeneinander.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unfälle oder Betriebsstörungen, die durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht wurden, müssen unverzüglich gemeldet werden
  • Die Unfallmeldung ist unabhängig von Unfallmeldung nach berufsgenossenschaftlichem Recht. Beides muss erfolgen.
  • Zuständig: das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz sowie für den Bereich der Bergaufsicht an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz sowie für den Bereich der Bergaufsicht an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden