Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Gaststättenbetrieb, Vergnügungsstätte Sperrzeit - Ausnahmegenehmigung

Thüringen 99025004057000, 99025004057000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025004057000, 99025004057000

Leistungsbezeichnung

Gaststättenbetrieb, Vergnügungsstätte Sperrzeit - Ausnahmegenehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Verkürzung (057)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.05.2019

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG)

Teaser

Eine Verkürzung der Sperrzeit für Ihren Betrieb müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Eine Sperrzeit für Gaststätten gibt es in Thüringen nicht. Eine Sperrzeit gilt nur für folgende Veranstaltungen:

  • Vergnügungsplätze, Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter den Nummern 2 oder 3 genannte Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ab 22.00 Uhr,
  • Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ab 24.00 Uhr,
  • Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Gaststätten mitumfasste Freiflächen sowie sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ab 1.00 Uhr.

Die Sperrzeit endet für die genannten Veranstaltungen um 6.00 Uhr.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden; in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.  

Erforderliche Unterlagen

Es wird empfohlen, eine kurze schriftliche Begründung abzugeben, warum Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen. Diese reichen Sie zusammen mit dem Antrag auf Sperrzeitverkürzung ein.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühren werden nach der Gebührenverordnung des Landes erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eine Sperrzeit für Gaststätten gibt es in Thüringen nicht. Eine Sperrzeit gilt nur für bestimmte Veranstaltungen.
  • Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden; in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.  
  • Ansprechstelle: sowohl für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall als auch für eine generelle Sperrzeitverkürzung die jeweils zuständige Gewerbebehörde.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich sowohl für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall als auch für eine generelle Sperrzeitverkürzung an die jeweils zuständige Gewerbebehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die Sperrzeitverkürzung kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser kann formlos erfolgen. Gegebenenfalls liegt in Ihrer Gemeinde auch ein Antragsformular aus oder steht im Internet zum Download bereit.