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Spielgeräte aufstellen

Thüringen 99050027005000, 99050027005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050027005000, 99050027005000

Leistungsbezeichnung

Spielgeräte aufstellen

Leistungsbezeichnung II

Aufstellen von Geldspielgeräten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Teaser

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Volltext

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

  • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die
  • die Möglichkeit eines Gewinnes bieten,

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von solchen Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
     
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
    (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
     
  • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
    (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
    (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
     
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler- und Jugendschutz:
    mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer müssen Sie nachweisen, dass Sie in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden sind.
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution:
    Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
  • Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit. Diese wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
  • Die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.
  • Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung.

Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

Kosten

Je nach Fall beträgt die Gebühr 250,00 bis 1.000,00 Euro.

Verfahrensablauf

  • Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
  • Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: die zuständige Gewerbebehörde.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antragsformular

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