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Sparkasse: Errichtung - Erlaubnis

Thüringen 99050085005000, 99050085005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050085005000, 99050085005000

Leistungsbezeichnung

Sparkasse: Errichtung - Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.10.2017

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Teaser

Wenn Sie eine Sparkasse errichten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Volltext

Für die Errichtung einer Sparkasse ist eine Erlaubnis erforderlich. Sparkassen dürfen ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden errichtet und betrieben werden.

Mit der Erteilung der Genehmigung wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Sparkassen können im Gebiet ihres Errichtungsträgers Zweigstellen errichten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, deren Träger sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für die Errichtung einer Sparkasse ist eine Erlaubnis erforderlich.
  • Sparkassen dürfen ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden errichtet und betrieben werden.
  • Zuständige Stelle: Wenden Sie sich an die Sparkassenaufsichtsbehörde. In Thüringen ist Sparkassenaufsichtsbehörde das Thüringer Finanzministerium.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Sparkassenaufsichtsbehörde. In Thüringen ist Sparkassenaufsichtsbehörde das Thüringer Finanzministerium, PSF 900461, 99107 Erfurt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden