Sehteststelle - Anerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
25.11.2019
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen:
- Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
- Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
- Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
- Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
- Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
- Es ist ein formloser Antrag zu stellen.
Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:
- Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
- Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
- Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
- Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)
- Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt die Anerkennung der zuständigen Behörde.
- Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
- Es fallen Gebühren an.
- Bestimmte Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen. Auskunft erteilt die Ansprechstelle.
- Zuständig: Landkreis bzw. kreisfreie Stadt.
Einzureichen ist ein formloser Antrag mit dem Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen.