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Sehteststelle - Anerkennung

Thüringen 99075005016000, 99075005016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99075005016000, 99075005016000

Leistungsbezeichnung

Sehteststelle - Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kraftfahreignung (075)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.11.2019

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt die Anerkennung der zuständigen Behörde.

Volltext

Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen:

  • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
  • Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
  • Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
  • Es ist ein formloser Antrag zu stellen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

  • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
  • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
  • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
  • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
  • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage

Kurztext

  • Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt die Anerkennung der zuständigen Behörde.
  • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Bestimmte Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen. Auskunft erteilt die Ansprechstelle.
  • Zuständig: Landkreis bzw. kreisfreie Stadt.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Einzureichen ist ein formloser Antrag mit dem Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen.

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