Privathochschule: Anerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten eine Privathochschule betreiben? Dann müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen.
Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Bildungseinrichtung als Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium. Staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Der Betrieb einer rechtlich selbstständigen Niederlassung einer ausländischen Hochschule bedarf ebenfalls der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
Neben der staatlichen Anerkennung ist regelmäßig die Akkreditierung der Studiengänge durch eine Akkreditierungsagentur und die institutionelle Akkreditierung der Hochschule durch den Wissenschaftsrat erforderlich.
Das Verfahren der staatlichen Anerkennung erfordert die intensive Mitwirkung durch den Antragsteller.
- Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Bildungseinrichtung als Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
- Staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
- Der Betrieb einer rechtlich selbstständigen Niederlassung einer ausländischen Hochschule bedarf ebenfalls der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
- Zuständig: das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.