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Naturschutz: Eingriff in Natur und Landschaft - Genehmigung

Thüringen 99090003006000, 99090003006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090003006000, 99090003006000

Leistungsbezeichnung

Naturschutz: Eingriff in Natur und Landschaft - Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.05.2020

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Teaser

Eingriffe in die Natur und Landschaft dürfen nur nach der vorherigen Genehmigung durchgeführt werden.

Volltext

Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

Eingriffe in Natur und Landschaft liegen vor, wenn durch Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Nicht als Eingriffe gelten:

  • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gemäß der guten fachlichen Praxis und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen von vertraglichen Vereinbarungen mit Naturschutzbehörden oder von öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung.

Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs notwendigen Angaben enthalten. Die Unterlagen werden auf Verlangen des Antragstellers im Vorfeld zwischen der Genehmigungsbehörde, der Naturschutzbehörde und dem Antragsteller abgestimmt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der ThürAllgVwKostO.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Fristen, soweit sie von der Genehmigungsbehörde gestellt werden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz.

Rechtsbehelf

Der Genehmigungsbescheid enthält grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Kurztext

  • Eingriffe in die Natur und Landschaft dürfen nur nach der vorherigen Genehmigung durchgeführt werden.
  • Zuständig: In der Regel erfolgt die Genehmigung von Eingriffen durch die für das jeweilige Vorhaben zuständige Behörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Beispiel: Wird eine Baugenehmigung beantragt, ist im Genehmigungsbescheid bereits die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung enthalten.

    Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht gegeben, entscheidet die untere Naturschutzbehörde. In diesem Fall wenden Sie sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt.

    Bei größeren Vorhaben, wie etwa dem Bau von Bundesfernstraßen oder kreisübergreifenden Stromleitungen, kann auch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständig sein.

Ansprechpunkt

In der Regel erfolgt die Genehmigung von Eingriffen durch die für das jeweilige Vorhaben zuständige Behörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Beispiel: Wird eine Baugenehmigung beantragt, ist im Genehmigungsbescheid bereits die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung enthalten.

Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht gegeben, entscheidet die untere Naturschutzbehörde. In diesem Fall wenden Sie sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt.

Bei größeren Vorhaben, wie etwa dem Bau von Bundesfernstraßen oder kreisübergreifenden Stromleitungen, kann auch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständig sein.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Ein formloser schriftlicher Antrag ist ausreichend.