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Boote (Vermietung) - Bootszeugnis

Thüringen 99096011001000, 99096011001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99096011001000, 99096011001000

Leistungsbezeichnung

Boote (Vermietung) - Bootszeugnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schifffahrt (096)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fahrzeugbesitz (1090200)
  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer Sportboote oder Wassermotorräder zur nicht gewerbsmäßigen Nutzung verleihen möchte, benötigt für jedes Fahrzeug ein Bootszeugnis.

Volltext

Wenn Sie Sportboote oder Wassermotorräder zur nicht gewerbsmäßigen Nutzung verleihen, benötigen Sie für jedes Fahrzeug ein Bootszeugnis.

Das Bootszeugnis wird auf Antrag des Betreibers erteilt. Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn

  • das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder
  • das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Das Bootszeugnis wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet. Eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für den nicht gewerblichen Verleih von Sportbooten oder Wassermotorrädern wird für jedes Fahrzeug ein Bootszeugnis benötigt.
  • Das Bootszeugnis wird auf Antrag des Betreibers erteilt. Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
  • Zuständigkeit: Wenden Sie sich an das Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte befindet. Sie können sich auch an das für das Gewässer zuständige Landratsamt wenden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte befindet.

Sie können sich auch an das für das Gewässer zuständige Landratsamt wenden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden