Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
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Zur Beilegung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sind bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen eingerichtet
Auf der Grundlage von § 15 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Thüringer Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (ThürEinigstVO) sind bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten eingerichtet.
Mit Hilfe der Einigungsstellen sollen wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten gütlich beendet werden. In Frage kommen insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung.
Darüber hinaus können Unterlassungsansprüche wegen verbraucherschutzwidriger Praktiken nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bei den Einigungsstellen geltend gemacht werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (z.B. Wettbewerbsvereine), qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen (z.B. Verbraucherzentrale) sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
Der Antrag auf Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens sollte schriftlich und mit einer kurzen Begründung bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer eingereicht werden. Der Antrag kann auch persönlich bei der Industrie- und Handelskammer zu Protokoll erklärt werden. Es sind darin etwaige Beweismittel anzugeben, die der Begründung des Antrages dienen.
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben. Insofern trägt jede Partei in der Regel nur die eigenen Kosten.
- Bei den Industrie- und Handelskammern sind Einigungsstellen zur gütlichen Beilegung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten eingerichtet.
- Der Antrag auf Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens sollte schriftlich und mit einer kurzen Begründung bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer eingereicht werden.
- Der Antrag kann auch persönlich bei der Industrie- und Handelskammer zu Protokoll erklärt werden.
- Es sind darin etwaige Beweismittel anzugeben, die der Begründung des Antrages dienen.
- Zuständig: örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer am Hauptsitz des Unternehmens.
Antragsteller (einschließlich Handwerksbetriebe) wenden Sie sich an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer am Hauptsitz des Unternehmens.