Erlaubnis als Versicherungsvermittler beantragen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie entweder als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind:
- Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Versicherungsnehmer Versicherungen vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter beauftragt worden zu sein.
- Versicherungsvertreter ist, wer gewerbsmäßig im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters Versicherungen vermittelt oder abschließt.
Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden.
Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.
Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist.
Als gebundener Versicherungsvertreter arbeiten Sie ausschließlich für ein oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere Versicherungsunternehmen. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich direkt durch Ihr Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. In diesem Fall benötigen Sie keine Erlaubnis.
Vermitteln Sie Versicherungen ergänzend zu Waren oder Dienstleistungen, also produktakzessorisch, können Sie von der Erlaubnispflicht durch einen Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) befreit werden. In diesem Fall unterliegen Sie jedoch ebenso der Registrierungspflicht.
Wenn Sie von einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat eine Erlaubnis bzw. ein Gewerbe als Versicherungsvermittler besitzen und nur vorübergehend in Deutschland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.
Sie können nicht zugleich als Versicherungsberater tätig sein.
- Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
- Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
- Sachkundenachweis, (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung oder Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation) (siehe weiterführende Hinweise)
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Hinweis:
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.
- Sie müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
- Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügen.
- Sie müssen sachkundig sein, also z.B. „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“ sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.
- Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde entnehmen.
Um eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.
- Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
- Die zuständige IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.
Bei Vorliegen aller Unterlagen wird der Antrag abschließend bearbeitet. Dies kann einige Wochen dauern.
Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse:
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung unmittelbar mitwirken, müssen Sie sicherstellen, dass diese Beschäftigten zuverlässig sind und für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung über eine sachgerechte Qualifikation verfügen.
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlich sind, müssen Sie diese ebenfalls in das Vermittlerregister eintragen lassen
Gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.
- Erlaubnis für Versicherungsvermittler Erteilung
- Beantragung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerbsmäßiger Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler)
- Erlaubnis kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden.
- Zusätzlich bei Aufnahme der Tätigkeit auch Antrag auf Eintragung in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister notwendig.
- Erlaubnis wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie, Sachkunde
- Erlaubnis bundesweit unbefristet gültig
- Zuständig: Industrie- und Handelskammer (IHK)
Ihre örtlich zuständige IHK
Formular: Antragsformular der zuständigen IHK für natürliche oder juristische Person
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein