Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

VE-Register: Register für Vollständigkeitserklärungen nach der Verpackungsverordnung

Thüringen 99050037013000, 99050037013000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050037013000, 99050037013000

Leistungsbezeichnung

VE-Register: Register für Vollständigkeitserklärungen nach der Verpackungsverordnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Informationserteilung (013)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)
  • Verbraucherschutz (2140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.06.2016

Fachlich freigegeben durch

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera

Teaser

Wer Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich eine Vollständigkeitserklärung für sämtliche Verkaufsverpackungen abzugeben.

Volltext

Mit § 10 der Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde die Pflicht zur Abgabe von "Vollständigkeitserklärungen" (VE) für bestimmte Unternehmen eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen und eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten. Die Vollständigkeitserklärungen müssen von einem anerkannten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Steuerberater) digital signiert werden. Die Industrie- und Handelskammern sind mit der Führung des Registers für diese Vollständigkeitserklärungen beauftragt.

Die IHKs beraten zu den Registereinträgen und zur Verpackungsverordnung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Die Vollständigkeitserklärung ist jedes Jahr bis zum 1. Mai für das vorherige Jahr abzugeben
  • Pflichtangaben sind die Art und Menge der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen sowie beteiligten Dualen Systeme

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wer Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich eine Vollständigkeitserklärung (VE) für sämtliche Verkaufsverpackungen abzugeben.
  •  Betroffen sind Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen und eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten.
  • Die Vollständigkeitserklärungen müssen von einem anerkannten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Steuerberater) digital signiert werden.
  • Die Industrie- und Handelskammern sind mit der Führung des Registers für diese Vollständigkeitserklärungen beauftragt.
  • Die IHKs beraten zu den Registereinträgen und zur Verpackungsverordnung.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK) am Hauptsitz Ihres Unternehmens.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Das Ausfüllen der Vollständigkeitserklärungen erfolgt online.