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Befugnis vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen erhalten

Thüringen 99135004060003, 99135004060003 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135004060003, 99135004060003

Leistungsbezeichnung

Befugnis vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen erhalten

Leistungsbezeichnung II

Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

SDG Informationsbereiche

  • Arbeit und Ruhestand innerhalb der Union
  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Teaser

Wenn Sie in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, dann können Sie in Deutschland vorübergehend und gelegentlich steuerliche Beratung erbringen, wenn Sie dies vorher anmelden.

Volltext

Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.

Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.

Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen setzt eine vorherige Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer voraus .

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen niedergelassen  sind und dass Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis über Ihre Berufsqualifikation
  • Nachweis darüber, dass Sie den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist
  • eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

Voraussetzungen

Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt haben.

Kosten

Die Meldung ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Kurztext

  • Berufsregister für Steuerberater Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
  • Person kommt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
  • Person ist dort befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht zu leisten
  • Aufnahme der Tätigkeit nur nach schriftlicher Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zulässig.
  • Voraussetzung:
    • Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn der Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt wurde.
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Bescheinigung darüber, dass Antragsteller/in in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen niedergelassen ist und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
    • Nachweis über die Berufsqualifikation
    • Nachweis darüber, dass Sie der Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist
    • eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht
  • die Meldung ist kostenfrei
  • zuständig: als Antragsteller/in aus Malta oder Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen.

Ansprechpunkt

Wenn Sie Antragsteller/in aus Malta oder Slowenien sind, dann wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterkammer Thüringen.

Zuständige Stelle

Steuerberaterkammer Thüringen

Formulare