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Schädlingsbekämpfung Sachkundeprüfung nachweisen

Thüringen 99110017022000, 99110017022000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110017022000, 99110017022000

Leistungsbezeichnung

Schädlingsbekämpfung Sachkundeprüfung nachweisen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie beruflich Schädlinge mit Giften bekämpfen wollen, dürfen Sie das nicht einfach tun, sondern Sie müssen zuerst die Behörden informieren, die dafür zuständig sind.

Volltext

Die gewerbliche Schädlingsbekämpfung dürfen sie nur ausüben, wenn Sie gegenüber der zuständigen Behörde u.a. den Nachweis der Sachkunde erbracht haben. Sachkundig ist z.B., wer den anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/in" oder die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung abgelegt hat.

Die Behörde stellt eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit aus. Hierfür sind Nachweise zu erbringen, dass die personellen Voraussetzungen für eine Schädlingsbekämpfung vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweise: Sachkundig ist, wer sich regelmäßig fortbildet und
    • die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/geprüfte Schädlingsbekämpferin" oder
    • die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
    • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
    • Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den oben erwähnten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.

Voraussetzungen

  • Sachkundenachweise: Sachkundig ist, wer sich regelmäßig fortbildet und
    • die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/geprüfte Schädlingsbekämpferin" oder
    • die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
    • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
    • Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den oben erwähnten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.

Kosten

Im Rahmen einer Ausbildung fallen für die Sachkundebescheinigung keine Kosten an. Wenn die Ausbildung auf privater Ebene erfolgt, hängen die Kosten vom Anbieter der Lehrgänge ab. In diesen sind die anfallenden Prüfungsgebühren meist enthalten.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sachkundenachweis zur Schädlingsbekämpfung Bescheinigung
  • Die gewerbliche Schädlingsbekämpfung darf nur ausüben, wer gegenüber der zuständigen Behörde u.a. den Nachweis der Sachkunde erbracht hat. Sachkundig ist z.B., wer den anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/in" oder die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung abgelegt hat.
  • Die Behörde stellt eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit aus. Hierfür sind Nachweise zu erbringen, dass die personellen Voraussetzungen für eine Schädlingsbekämpfung vorliegen.
  • Zuständig: Industrie- und Handelskammer (IHK)

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden