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Straßenpersonenverkehr - Fachkundebescheinigung beantragen

Thüringen 99105007022000, 99105007022000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99105007022000, 99105007022000

Leistungsbezeichnung

Straßenpersonenverkehr - Fachkundebescheinigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenpersonenverkehr (105)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Um ein Unternehmen zu eröffnen, das Personen auf der Straße befördert, müssen Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen. Neben einer Prüfung kann dies auch durch eine leitende Tätigkeit im Personenverkehr oder den Abschluss einer entsprechenden Berufsausbildung geschehen.

Volltext

Für den gewerblichen Straßenpersonenverkehr (Bus-, Taxi- oder Mietwagenunternehmen) benötigen Sie eine Genehmigung. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung ist der Nachweis der fachlichen Eignung.
 Der Unternehmer oder der Verkehrsleiter/die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein.

Können Sie oder der Verkehrsleiter/die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Personenkraftverkehr betreibt, nachweisen, dann kann Ihnen die IHK eine entsprechende Fachkundebescheinigung ausstellen. Diese Tätigkeit muss im Zeitraum von zehn Jahren vom 4.12.1999 bis 3.12 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU ausgeübt worden sein. Das Ende der Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.


Außerdem kann die fachliche Eignung auch nachgewiesen werden durch eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr, sofern sie vor dem 4.12.2011 begonnen bzw. erfolgreich abgeschlossen wurden).

Die fachliche Eignung kann alternativ nachgewiesen werden durch eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK).


Erforderliche Unterlagen

Bei Eignung durch Abschluss:

Nachweis über die Abschlussprüfung

Bei Eignung durch Berufserfahrung:

Nachweise über Ihre beruflichen Tätigkeiten

Voraussetzungen

Für Nachweis durch Ausbildung: Abschluss in einer vor dem 4.12.2011 begonnenen Ausbildung zum/zur:

  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin
  • Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV) der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik der Fachhochschule Heilbronn
  • Diplom-Verkehrsfachwirt/Diplom-Verkehrsfachwirtin an der Technischen Universität Dresden
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn

 Für Nachweis durch Berufserfahrung:

  • Für den Busverkehr: mindestens 10jährige leitende Tätigkeit in einem Busunternehmen
  • Für den Taxiverkehr: mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxen- und Mietwagenunternehmen
  • Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, die die Tätigkeit belegen. Hierzu eignen sich z. B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen. Die IHK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen.

Kosten

Die Erteilung der Fachkundebescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Fachkundenachweis für den Taxen-, Mietwagen- oder gebündelten Bedarfsverkehr ist noch nicht abschließend bundeseinheitlich geregelt. Eine benötigte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird derzeit ohne Vorlage eines Fachkundenachweises für die genannten Verkehrsarten erteilt. Weiterführende Regelungen sind bei den Fahrerlaubnisbehörden zu erfragen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für den gewerblichen Straßenpersonenverkehr benötigen Sie eine Genehmigung. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung ist der Nachweis der fachlichen Eignung.
 Der Unternehmer oder der Verkehrsleiter/die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein.
  • Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Die Erteilung der Fachkundebescheinigung ist gebührenpflichtig.
  • Ansprechstelle: Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK). Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden