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Lehrlingsrolle Handwerk: Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungszeit

Thüringen 99065035262000, 99065035262000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99065035262000, 99065035262000

Leistungsbezeichnung

Lehrlingsrolle Handwerk: Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungszeit

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.03.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Handwerkskammern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Ausbildungsdauer ist für jeden Beruf gemäß Berufsbildungsgesetz durch die jeweilige Ausbildungsverordnung verbindlich festgelegt. Auf Antrag kann die Handwerkskammer einer Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungszeit zustimmen.

 1. Verkürzung der Ausbildungszeit

Auf gemeinsamen Antrag des/der Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebes kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht wird.

 2. Verlängerung der Ausbildungszeit

Bei Nichtbestehen der Gesellenprüfung verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Auf Antrag des Auszubildenden kann die Ausbildungszeit in Ausnahmefällen, z. B. auf Grund längerer Ausfallzeiten durch Krankheit, mangelhafter Leistungen in Theorie und Praxis, durch die zuständige Handwerkskammer verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist.

Nimmt die/der Auszubildende Elternzeit in Anspruch, verlängert sich die Ausbildung um diese Zeit. Eine schriftliche Meldung an die zuständige Handwerkskammer ist unbedingt erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verlängerung bzw. Verkürzung der Ausbildungszeit (erhältlich bei der zuständigen Handwerkskammer)
  • Nachweise für gute Leistungen (Berufsschul- und Lehrgangszeugnisse)
  • Nachweise für Ausfallzeiten bzw. für mangelnde Leistungen (Berufsschulzeugnisse u.ä.)
  • Nachweis Elternzeit
  • Bescheinigung über nichtbestandene Prüfung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen, regeln die Gebühren- und Entgeltverzeichnisse der jeweils zuständigen Handwerkskammer.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Handwerkskammer berät Auszubildende, Sorgeberechtigte sowie Ausbildungsbetriebe zum Thema Berufsausbildung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden