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Lehrlingsrolle Handwerk: Eintragung von Berufsausbildungsverhältnissen

Thüringen 99065022060002, 99065022060002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99065022060002, 99065022060002

Leistungsbezeichnung

Lehrlingsrolle Handwerk: Eintragung von Berufsausbildungsverhältnissen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

handwerkliche Berufsbildung (065)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

des Berufsausbildungsvertrags und Änderungen seines wesentlichen Inhalts

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.03.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Handwerkskammern

Teaser

Wenn Sie als anerkannter Ausbildungsbetrieb Auszubildende aufnehmen, dann müssen diese Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer eingetragen werden.

Volltext

Die Handwerkskammer führt zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis über die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse, auch Lehrlingsrolle genannt.

Jeder Handwerksbetrieb, der einen Lehrling einstellt, muss mit diesem einen Ausbildungsvertrag abschließen und bei der zuständigen Handwerkskammer einreichen. Die Handwerkskammer prüft, ob der Ausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsverordnung entspricht und ob eine Ausbildungsberechtigung des Betriebes vorliegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt die Kammer den Berufsausbildungsvertrag in die Lehrlingsrolle ein.

Die Handwerkskammer berät Auszubildende, Sorgeberechtigte sowie Ausbildungsbetriebe zu den Themen:

  • Ausbildungsberufe im Handwerk
  • notwendige Formalitäten zur Eintragung in die Lehrlingsrolle
  • Bescheinigungen zu Ausbildungsverhältnissen
  • Informationen zur Verlängerung bzw. Verkürzung der Berufsausbildungszeit
  • Fördermöglichkeiten
  • Fragen zur Ausbildungsberechtigung

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.

Für den Ausbildungsbetrieb fallen Eintragungsgebühren entsprechend dem Gebühren- und Entgeltverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge (Lehrlingsrolle) ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellen-/ Abschlussprüfung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Handwerkskammer führt zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis über die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse, auch Lehrlingsrolle genannt.
  • Jeder Handwerksbetrieb, der einen Lehrling einstellt, muss mit diesem einen Ausbildungsvertrag abschließen und bei der zuständigen Handwerkskammer einreichen. Die Handwerkskammer prüft, ob der Ausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsverordnung entspricht und ob eine Ausbildungsberechtigung des Betriebes vorliegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt die Kammer den Berufsausbildungsvertrag in die Lehrlingsrolle ein.
  • Für den Ausbildungsbetrieb fallen hierbei Gebühren an.
  • Zuständig: die für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständige Handwerkskammer.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständige Handwerkskammer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden