Handelsregister - eintragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie Ihr Unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen.
Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist - Hinweise sind zum Beispiel eine weiträumigere, vor allem internationale Tätigkeit, größere Lagerhaltung, das Umsatzvolumen beziehungsweise die Beschäftigtenzahl -, so ist die Eintragung in das Handelsregister verpflichtend.
Bestimmte Änderungen Ihres Unternehmens müssen Sie in der gleichen Weise im Handelsregister eintragen lassen.
- öffentlich beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister
- Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens und Art der einzutragenden Tatsachen sind weitere Unterlagen vorzulegen (teilweise auch vom Notar zu beglaubigen)
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der Notarin / dem Notar und der IHK.
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
- Der Notar oder die Notarin berät Sie beim Formulieren der Anmeldung.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichtspostfach des Registergerichts gesendet.
- Die Eintragung verfügt das Registergericht in der gerichtsinternen Datenbank und macht die Eintragung außerdem über das Gemeinsame Registerportal der Länder im Internet bekannt.
Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.
- Handelsregister Eintragung
- Erfordert ein gewerbliches Unternehmen einen Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (Hinweise sind z.B. eine weiträumigere, vor allem internationale Tätigkeit, größere Lagerhaltung, das Umsatzvolumen bzw. die Beschäftigtenzahl), so ist die Eintragung in das Handelsregister verpflichtend.Bestimmte Änderungen des Unternehmens müssen Sie in der gleichen Weise im Handelsregister eintragen lassen.
- Verfahren:
- Zur Antragstellung muss sich an einen Notar oder eine Notarin gewandt werden.
- Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren der Anmeldung.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichtspostfach des Registergerichts gesendet.
- Die Eintragung verfügt das Registergericht in der gerichtsinternen Datenbank und macht die Eintragung außerdem im Internet bekannt
- Benötigte Unterlagen:
- öffentlich beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister
- Je nach Rechtsform des Unternehmens und Art der einzutragenden Tatsachen sind weitere Unterlagen vorzulegen (teilweise auch vom Notar zu beglaubigen)
- Welche Unterlagen im Einzelfall vorgelegt werden müssen, kann bei der Notarin / dem Notar und der IHK erfragt werden.
- Es fallen Gebühren an.
- Zuständig: Amtsgericht
für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl
für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort der Hauptniederlassung Ihres einzelkaufmännischen Unternehmens oder am Sitz Ihrer Gesellschaft
für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl
für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort der Hauptniederlassung Ihres einzelkaufmännischen Unternehmens oder am Sitz Ihrer Gesellschaft