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Schaustellung von Personen - Erlaubnis

Thüringen 99050053001000, 99050053001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050053001000, 99050053001000

Leistungsbezeichnung

Schaustellung von Personen - Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Personen benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis
• Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
• Ihrer fachlichen Eignung
und gegebenenfalls
• Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
• bestimmter räumlicher Verhältnisse

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
§ 33a Abs. 1 GewO i.V.m. § 42 a ThürVwVfG

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen wird (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis benötigt.
  • Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
  • Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen ist notwendig.
  • Ansprechstelle: zuständige Gewerbebehörde

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden