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Unschädlichkeitszeugnis

Thüringen 99123011001000, 99123011001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123011001000, 99123011001000

Leistungsbezeichnung

Unschädlichkeitszeugnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.09.2021

Fachlich freigegeben durch

TLBG - R 2.3

Handlungsgrundlage

- > §§ 28 bis 31 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG)

- > Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen (ThürVwVUZ)

- > Artikel 120 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

- > Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm)

Teaser

Sie möchten ein Grundstück veräußern oder erwerben? Unschädlichkeitszeugnisse helfen bei der vereinfachten Durchsetzung einer Rechtsänderung an einem Grundstück. Stichworte sind Wegerecht, Leitungsrecht, Grundpfandrecht.

Volltext

Auf Antrag kann durch ein Unschädlichkeitszeugnis u. a. festgestellt werden, dass ein Grundstück frei von den Belastungen veräußert werden kann, ohne dass die Rechtsänderung für die Berechtigten schädlich ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Nachteil nicht zu befürchten ist und der Grundstücksteil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringerem Wert und Umfang ist. Dabei ersetzt das Unschädlichkeitszeugnis die Bewilligung der Berechtigten. Das Unschädlichkeitszeugnis ist dem Grundstückseigentümer und den betroffenen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. An diese erfolgt ebenfalls eine Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Unschädlichkeitszeugnisses.

Weitere Informationen (u. a. Downloads zur Thematik) sind unter nachfolgenden Link zu finden:

Erforderliche Unterlagen

- > ein aktueller Grundbuchauszug

- > eine Abschrift des Notarvertrages

- > die Anschriften der RechteinhaberInnen

- > ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Kennzeichnung der zu veräußernden Teilfläche

Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.

Dies ist beim Eigentümer, beim Erwerber und beim Inhaber eines Rechts am Grundstück regelmäßig gegeben.

Ein Unschädlichkeitszeugnis nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG) kann beantragt werden, wenn 

a) ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von den Belastungen veräußert werden soll (Anwendungsfall des §28 Absatz 1 Nr.1 ThürVermGeoG),

b) bei Wohnungs- oder Teileigentum ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum frei von den Belastungen überführt werden soll (Anwendungsfall des §28 Absatz 1 Nr. 2, Buchstabe a) ThürVermGeoG).

c) bei Wohnungs- oder Teileigentum ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Wohnungseigentümer frei von den Belastungen veräußert werden soll (Fallkonstellation §28 Absatz 1 Nr. 2 b) ThürVermGeoG) oder

c) ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks (herrschendes Grundstück) an einem anderen Grundstück zustehendes Recht (subjektiv dringliches Recht) ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden soll, zu deren Gunsten das herrschende Grundstück belastet ist (Drittberechtigter) (Anwendungsfall des §28 Absatz 1 Nr. 3 ThürVermGeoG).  

Kosten

Die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen, Bescheinigungen und Beglaubigungen richtet sich nach dem Kostenverzeichnis zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm) in der jeweils gültigen Fassung.

- > Gebühr je betroffenem Recht und beteiligtem Rechteinhaber 40,00 EUR bei einer Mindesgebühr i. H. von 200,00 EUR

Verfahrensablauf

1. Antragstellung schriftlich

    - > Formular digital oder analog ausfüllen und ausdrucken

    - > mit Unterschrift und Nachweis über berechtigtes Interesse an die Katasterbereiche des TLBG

2. Bearbeitung in den Katasterbereichen Erfurt, Leinefelde-Worbis oder Zeulenroda-Triebes

    - > Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen

    - > Recherche (Grundbuch, Archive, Gerichte, …)

    - > Anhörung der Beteiligten

    - > Erstellung des Unschädlichkeitszeugnisses und des Kostenentscheides

3. Bekanntgabe

4. Unanfechtbarkeit des Unschädlichkeitszeugnisses

Bearbeitungsdauer

- > bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ca. 2 – 3 Monate

Frist

Wenn die Veräußerung im Grundbuch bereits vollzogen wurde, kann kein Unschädlichkeitszeugnis mehr ausgestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ist der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf einen bestimmten Teil eines Grundstücks beschränkt, so kann im Fall einer Teilung des Grundstücks die Freistellung auch ohne Unschädlichkeitszeugnis durch eine BGB-Bescheinigung beantragt werden.

Rechtsbehelf

Ein form- und fristgerecht eingelegter Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht, soweit lediglich die Kostenentscheidung angefochten wird.

Kann dem Widerspruch von der Ausgangsbehörde nicht abgeholfen werden, sind die Verfahrensunterlagen an die Widerspruchsbehörde zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet (siehe § 52 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Kurztext

Auf Antrag kann durch ein Unschädlichkeitszeugnis u.a. festgestellt werden, dass ein Grundstück frei von den Belastungen veräußert werden kann, ohne dass die Rechtsänderung für die Berechtigten schädlich ist. Es ersetzt die Zustimmung des bzw. der Berechtigten und dient zur Vorlage beim Grundbuchamt. Damit können kleine Grundstücksteile lastenfrei auf ein neues Grundbuchblatt abgeschrieben werden.

Ansprechpunkt

Für die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen sind die Katasterbereiche des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) zuständig, die Bearbeitung erfolgt bei den Katasterbereichen Erfurt, Leinefelde-Worbis oder Zeulenroda-Triebes. (siehe nachfolgene Übersicht).

Amtliche Nachweise im Zusammenhang mit der Beurkundung von Tatbeständen am Grund und Boden (z. B. Grenzbescheinigung) können neben den Katasterbereichen auch durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) erteilt werden. Beratungen zur Thematik können jedoch sowohl durch die Katasterbereiche als auch durch die ÖbVI erfolgen.

Eine Übersicht der Katasterbereiche und der ÖbVI ("Zusätzliche Kontaktverzeichnisse zum Download" -> PDF "Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Thüringen") ist nachstehend zu finden:

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antrag siehe nachfolgender Link, unter "Downloads rund um Unschädlichkeitszeugnisse".

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