Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende)
Inhalt
Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende)
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
22.02.2016
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof müssen Sie vorher eine Erlaubnis beantragen oder diese anzeigen.
Die Ausübung der Tätigkeit auf einem Friedhof als Steinmetz, Gärtner, Bestatter oder sonstiger Gewerbetreibender kann der jeweilige Friedhofsträger in einer Friedhofsordnung regeln. Daraus kann sich eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht ergeben.
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG i.V.m. §§ 68ff VwGO.
- Für die Ausübung der Tätigkeit auf einem Friedhof als Steinmetz, Gärtner, Bestatter oder sonstiger Gewerbetreibender kann der jeweilige Friedhofsträger in einer Friedhofsordnung regeln.
- Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger. Bei kommunalen Friedhöfen sind die jeweiligen Verwaltungen in den Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie in den Städten und Gemeinden zuständig.
Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger. Bei kommunalen Friedhöfen sind die jeweiligen Verwaltungen in den Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie in den Städten und Gemeinden zuständig.