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Ehrungen für Lebensretter

Thüringen 99035005067000, 99035005067000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99035005067000, 99035005067000

Leistungsbezeichnung

Ehrungen für Lebensretter

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Ehrungen (035)

Verrichtungskennung

Verleihung (067)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zur Auszeichnung von Lebensrettern.

Volltext

Die staatliche Anerkennung von Rettungstaten erfolgt auf der Grundlage der Thüringer Ver-ordnung über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 18. August 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 30 vom 29. September 1994, Seite 1044).

Das sind:
1. die Rettungsmedaille,
2. das Erinnerungszeichen und
3. die Belobigung.

zu 1.
Die Rettungsmedaille für Rettung aus Gefahr wird an Personen verliehen, die unter Lebensge-fahr oder besonders bedrohlichen, gefahrvollen Umständen Menschenleben gerettet oder eine lebensbedrohliche Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet haben und dabei durch ihr selbstlo-ses Verhalten ein außergewöhnliches Maß an persönlicher Einsatz- und Opferbereitschaft gezeigt haben.

zu 2.
Das Erinnerungszeichen wird an Personen verliehen, die unter minder schwerer Gefahr Men-schenleben gerettet oder eine lebensbedrohende Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet haben.

zu 3.
Für Rettungstaten, die nicht die Bedingungen nach Pkt. 1 und 2 erfüllen, jedoch eine Würdigung rechtfertigen, kann der Innenminister im Namen der Thüringer Landesregierung eine Belobigung aussprechen.

Neben der Anerkennung kann im Zusammenhang mit der Rettungstat eine Belohnung in Geld gewährt werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • In Thüringen gibt es drei verschiedene Auszeichnungen für Lebensretter:

              1. die Rettungsmedaille,
              2. das Erinnerungszeichen und
              3. die Belobigung.

  • Rettungstaten, die für eine Verleihung der Rettungsmedaille oder des Erinnerungszeichens oder eine Belobigung in Betracht kommen, sind dem Innenministerium mitzuteilen.
  • Zuständig für das Vorschlagsverfahren ist das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt auf deren Gebiet die Rettungstat erfolgte.
  • Zuständig für die Würdigung der Rettungstat ist der Thüringer Innenminister

Ansprechpunkt

Rettungstaten, die für eine Verleihung der Rettungsmedaille oder des Erinnerungszeichens oder eine Belobigung in Betracht kommen, sind dem Innenministerium mitzuteilen.

Zuständig für das Vorschlagsverfahren ist das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt auf deren Gebiet die Rettungstat erfolgte.

Zuständig für die Würdigung der Rettungstat ist der Thüringer Innenminister

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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