Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Sterbefall - anzeigen

Thüringen 99101011000000, 99101011000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101011000000, 99101011000000

Leistungsbezeichnung

Sterbefall - anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Sterbefall (101)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie sind verpflichtet den Tod eines Menschen beim zuständigen Standesamt anzuzeigen, wenn dies weder durch eine Einrichtung noch das Bestattungsunternehmen geschehen ist.

Volltext

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.

Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handwerkskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, kann dieses die Anzeige erstatten.)

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Der Tod eines Menschen muss angezeigt werden.
  • Dies kann auch durch eine Klinik oder sonstige Einrichtung in der der Tod eingetreten ist oder das Bestattungsunternehmen erfolgen.
  • Zuständig: das Standesamt der Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Ansprechpunkt

Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal