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Öffentliche Versammlung - anmelden

Thüringen 99089016008000, 99089016008000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089016008000, 99089016008000

Leistungsbezeichnung

Öffentliche Versammlung - anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten wollen, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden.

Volltext

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich anmelden.

Bei Erforderlichkeit werden im Vorfeld mit den Veranstaltern und den Versammlungsleitern Kooperationsgespräche über den Ablauf der Versammlung durchgeführt. Dies soll den Schutz der Versammlung gewährleisten und eventuelle Gefahren (z.B. im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) ausschließen. Dabei können auch Auflagen besprochen werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung ist an keine Form gebunden, muss aber bestimmte Informationen beinhalten wie:

  • Name und Zustellanschrift des Veranstalters,
  • Name des Versammlungsleiters, Art und Gegenstand der Versammlung,
  • Zeit und Ort der Versammlung, bei Aufzügen die beabsichtigte Aufzugsstrecke,
  • beabsichtigter Einsatz von Ordnern,
  • die voraussichtliche Teilnehmerzahl und
  • die Art der Hilfsmittel (z.B. Lautsprecher, Transparente).

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder der Aufzug muss grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe (Einladung von Teilnehmern oder Aufruf mit unterschiedlichen Medien) angemeldet werden.

Bei Eilversammlungen kann gegebenenfalls die Frist verkürzt werden, wenn der mit der Versammlung verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden könnte.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich anmelden.
  • Bei Erforderlichkeit werden im Vorfeld mit den Veranstaltern und den Versammlungsleitern Kooperationsgespräche über den Ablauf der Versammlung durchgeführt. Dies soll den Schutz der Versammlung gewährleisten und eventuelle Gefahren (z.B. im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) ausschließen. Dabei können auch Auflagen besprochen werden.
  • Zuständig:

    Die für den Versammlungsort zuständigen Landratsämter oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Ordnungsamt) bzw. in unaufschiebbaren Fällen die örtlich zuständigen Polizeidienststellen.

    Bei Versammlungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer kreisfreien Stadt oder eines Landratsamtes hinausgehen, ist das Referat 200 des Thüringer Landesverwaltungsamtes Ansprechpartner.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für den Versammlungsort zuständigen Landratsämter oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Ordnungsamt) bzw. in unaufschiebbaren Fällen an die örtlich zuständigen Polizeidienststellen.

Bei Versammlungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer kreisfreien Stadt oder eines Landratsamtes hinausgehen, ist das Referat 200 des Thüringer Landesverwaltungsamtes Ansprechpartner.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden