Öffentliche Versammlung - anmelden
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Wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten wollen, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden.
Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich anmelden.
Bei Erforderlichkeit werden im Vorfeld mit den Veranstaltern und den Versammlungsleitern Kooperationsgespräche über den Ablauf der Versammlung durchgeführt. Dies soll den Schutz der Versammlung gewährleisten und eventuelle Gefahren (z.B. im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) ausschließen. Dabei können auch Auflagen besprochen werden.
Die Anmeldung ist an keine Form gebunden, muss aber bestimmte Informationen beinhalten wie:
- Name und Zustellanschrift des Veranstalters,
- Name des Versammlungsleiters, Art und Gegenstand der Versammlung,
- Zeit und Ort der Versammlung, bei Aufzügen die beabsichtigte Aufzugsstrecke,
- beabsichtigter Einsatz von Ordnern,
- die voraussichtliche Teilnehmerzahl und
- die Art der Hilfsmittel (z.B. Lautsprecher, Transparente).
Die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder der Aufzug muss grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe (Einladung von Teilnehmern oder Aufruf mit unterschiedlichen Medien) angemeldet werden.
Bei Eilversammlungen kann gegebenenfalls die Frist verkürzt werden, wenn der mit der Versammlung verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden könnte.
- Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich anmelden.
- Bei Erforderlichkeit werden im Vorfeld mit den Veranstaltern und den Versammlungsleitern Kooperationsgespräche über den Ablauf der Versammlung durchgeführt. Dies soll den Schutz der Versammlung gewährleisten und eventuelle Gefahren (z.B. im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) ausschließen. Dabei können auch Auflagen besprochen werden.
- Zuständig:
Die für den Versammlungsort zuständigen Landratsämter oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Ordnungsamt) bzw. in unaufschiebbaren Fällen die örtlich zuständigen Polizeidienststellen.
Bei Versammlungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer kreisfreien Stadt oder eines Landratsamtes hinausgehen, ist das Referat 200 des Thüringer Landesverwaltungsamtes Ansprechpartner.
Wenden Sie sich an die für den Versammlungsort zuständigen Landratsämter oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte (Ordnungsamt) bzw. in unaufschiebbaren Fällen an die örtlich zuständigen Polizeidienststellen.
Bei Versammlungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer kreisfreien Stadt oder eines Landratsamtes hinausgehen, ist das Referat 200 des Thüringer Landesverwaltungsamtes Ansprechpartner.