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Nachlasspflegschaft Anordnung

Thüringen 99046014088000, 99046014088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046014088000, 99046014088000

Leistungsbezeichnung

Nachlasspflegschaft Anordnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Anordnung (088)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Teaser

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Unter bestimmten Voraussetzungen setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein.

Volltext

Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Unter bestimmten Voraussetzungen setzt das Nachlassgericht dann einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.

Können trotz aller Bemühungen keine Verwandten ermittelt werden oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft wird vom Gericht aufgehoben, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.

Voraussetzungen

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
  • Der Erbe/die Erbin ist unbekannt oder es ist ungewiss, ob der Erbe/die Erbin die Erbschaft annimmt.
  • Ist der Antragsteller/die Antragstellerin Nachlassgläubiger (die Person, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen hat), muss er/sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachlasssicherung darlegen. Er/sie muss die Absicht vortragen, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen.

Kosten

Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe/die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.

Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.

Zudem erhält der/die vom Gericht eingesetzte berufsmäßige Nachlasspfleger/in eine Vergütung wie ein Berufsvormund. Der ehrenamtliche Nachlasspfleger hingegen ist unentgeltlich tätig, kann aber Aufwendungsersatz oder eine Aufwandspauschale (jährlich 425 Euro) verlangen.

Verfahrensablauf

  • Der Nachlassgläubiger (Person, die offene Forderungen gegenüber dem Verstorbenen hat) stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
  • Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
  • Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Das Gericht hebt die Nachlasspflegschaft auf, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit unmittelbar.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird allein deshalb keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen.

Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Nachlasspflegeschaft Anordnung
  • Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Unter bestimmten Voraussetzungen setzt das Nachlassgericht dann einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.
  • Voraussetzungen:
    • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
    • Der Erbe/die Erbin ist unbekannt oder es ist ungewiss, ob der Erbe/die Erbin die Erbschaft annimmt.
    • Ist der Antragsteller/die Antragstellerin Nachlassgläubiger (die Person, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen hat), muss er/sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachlasssicherung darlegen. Er/sie muss die Absicht vortragen, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen.
  • Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.
  • zuständig: Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Formulare

nicht vorhanden