Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie gewerbsmäßig als selbständiger Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
Sie sind Immobilienmakler, wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.
Sie sind Darlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu. Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
benötigen Sie eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler.
Sie sind Bauträger, wenn Sie Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden.
Sie sind Baubetreuer, wenn Sie Bauvorhaben in fremdem Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen.
Sie sind Wohnimmobilienverwalter, wenn Sie das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten.
Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften, wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen. Ihre Erlaubnis kann auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
- Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
- Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
- Für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter: Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Hinweis:
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.
- Sie, müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
- Als Wohnimmobilienverwalter müssen Sie über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde entnehmen.
Um die Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde einreichen.
Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.
Bei Vorliegen aller Unterlagen wird der Antrag abschließend bearbeitet. Dies kann einige Wochen dauern.
Die Erlaubnis gilt unbefristet.
Eintritt einer Genehmigungsfiktion, wenn die Behörde über einen entscheidungsreifen Erlaubnisantrag als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat.
Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalten ebenso wie deren Personal sind entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet.
Gegen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich.
Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.
- Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter Erteilung
- Beantragung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerbsmäßiger Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter
- Erlaubnis kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden
- Erlaubnis wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, bei Wohnimmobilienverwalter: Berufshaftpflichtversicherung
- Erlaubnis ist bundesweit unbefristet gültig
- Zuständig: je nach Bundesland Industrie- und Handelskammer (IHK), Bezirks-/Gewerbeamt, Ortspolizei-/ Kreisordnungsbehörde, Landkreis/kreisfreie Stadt,
- Formular: Antragformular der zuständigen Erlaubnisbehörde für natürliche oder juristische Person
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein