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Eintragung in das Grundbuch

Thüringen 99043006060000, 99043006060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043006060000, 99043006060000

Leistungsbezeichnung

Eintragung in das Grundbuch

Leistungsbezeichnung II

Eintragung in das Grundbuch

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Grundbuch (043)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Teaser

Sie können die Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die an einem Grundstück bestehen, beantragen.

Volltext

 Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

  • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin über den Eigentumswechsel geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
  • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (z.B. als Grundbuchberichtigung bei Erbschaft eines Grundstücks).

Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück bestehen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.

Die Eintragung veranlasst ein Notar bzw. die antragstellende Person.

Der Grundbuchinhalt gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem oder mehreren Grundstücken und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken und dem glaubhaften Eigentumsnachweis. In die Grundbücher werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie Wegerechte, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden eingetragen.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.

Eintragung ins Grundbuch:

Wenn Sie z. B. das Eigentum an einem Grundstück übertragen, d. h. ein Grundstück kaufen oder verkaufen, oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist dazu eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Den entsprechenden Antrag richten Sie an das Grundbuchamt des örtlich zuständigen Amtsgerichtes.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

Auskünfte zu weiteren erforderlichen Unterlagen gibt Ihnen das Grundbuchamt, ein Notar oder ein Rechtsanwalt.

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer des Grundstücks.
  • Ihr Recht ist von dieser Eintragung betroffen.
  • Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück muss zudem die Einigung über die Rechtsänderung in notarieller Form nachgewiesen werden.
  • Alle Bewilligungen und Erklärungen müssen in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorliegen.

Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

  • Antrag auf Eintragung
  • Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird)
  • Eintragungsbewilligung
  • Bewilligungsbefugnis (derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
  • Bei Grundstücksübereignung - Auflassung
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

Je nach Einzelfall

  • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (z.B. Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
  • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (z.B. durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

Kosten

Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises bzw. dem Geschäftswert für den Eintragungsvollzug.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.

Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar, den Antragsteller, den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen ist durch eine Eintragungsmitteilung.

Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Hinweise zum elektronischen Grundbuchabrufverfahren im Freistaat Thüringen finden Sie unter folgendem Link:

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen

Ansprechpunkt

Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse im Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts oder bei einem Notar eingesehen werden.

Zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird

Formulare

nicht vorhanden

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