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Fischereischein Ausstellung beantragen

Thüringen 99042001012000, 99042001012000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042001012000, 99042001012000

Leistungsbezeichnung

Fischereischein Ausstellung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Teaser

Zur Ausübung der Angelfischerei ist die Beantragung und Erteilung eines Fischereischeines in Thüringen notwendig. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der zuständigen Gemeinde.

Volltext

Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein aufgrund der Fischereischeinpflicht.

Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen.

Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein zum Fischfang, der beim Fischereiberechtigten (Besitzer des Fischereirechtes) oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnis einer bestandenen Fischerprüfung oder Nachweis über fischereiliche Ausbildung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürFischG, § 33 Abs. 2 ThürFischAVO)
  • Personalausweis
  • Passbild

Voraussetzungen

  • Nach dem Ablegen der Fischerprüfung nach den Thüringer Voraussetzungen kann ein Fischereischein erteilt werden.
  • Die Verlängerung von Fischereischeinen erfolgt analog der Neuerteilung.
  • Keine Verlängerungsmöglichkeit besteht bei Fischereischeinen auf Lebenszeit, Vierteljahresfischereischeinen und Jugendfischereischeinen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des beantragten Fischereischeins. Mit der Ausstellungsgebühr wird die Fischereiabgabe erhoben.

§ 37 ThürFischAVO (Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe) bezüglich der Thüringer Gebühren.

(1) Die Fischereischeingebühr beträgt für

1. den Jahresfischereischein 8,00 Euro

2. den Fünfjahresfischereischein 15,00 Euro, 

3. den Zehnjahresfischereischein 20,00 Euro

4. den Fischereischein auf Lebenszeit 45,00 Euro

5. den Jugendfischereischein 5,00 Euro,

6. den Vierteljahresfischereischein 10,00 Euro, 

7. die Ausstellung einer Zweitschrift 8,00 Euro,

(2) Die Fischereiabgabe beträgt für

1. den Jahresfischereischein 10,00 Euro,

2. den Fünfjahresfischereischein 30,00 Euro,

3. den Zehnjahresfischereischein 50,00 Euro,

4. den Fischereischein auf Lebenszeit 200,00 Euro,

5. den Jugendfischereischein 7,00 Euro,

6. den Vierteljahresfischereischein 15,00 Euro

(3) Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben. Die Einnahmen aus der Fischereiabgabe sind von den zuständigen Stellen an die oberste Fischereibehörde jeweils zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres über die hierfür geltende Bankverbindung zu überweisen. Die durchgeführten Überweisungen sind von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster bis zum zehnten Tag des auf die Überweisung folgenden Kalendermonats der obersten Fischereibehörde zu melden.

Verfahrensablauf

Fischereischeine sind bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen,

nach einem von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster mit der entsprechenden Gültigkeitsdauer.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Regelungen hierzu trifft die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreien Stadt.

Kurztext

Ein Fischereischein muss beantragt werden. Voraussetzung ist die bestandene Fischerprüfung oder ein Nachweis über fischereiliche Ausbildung. Zuständig ist die Gemeinde.

Ansprechpunkt

Ihren Fischereischein erhalten Sie bei den Gemeindeverwaltungen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden