Erbschein ausstellen
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften
- Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
- Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
Fachlich freigegeben am
28.12.2021
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Sie haben geerbt. Wenn Sie nun über das Erbe verfügen wollen, wird in vielen Fällen, damit Sie sich im Geschäftsverkehr ausweisen können, ein Erbschein benötigt. Das kommt vor allem in Betracht, wenn
- kein Testament vorhanden ist, also die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist,
- ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches und kein notarielles Testament vorliegt,
- der Inhalt des Testamentes nicht eindeutig ist.
Der Erbschein muss besonders beantragt werden.
Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Da eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der notwendigen Angaben abzugeben ist, müssen Sie sich persönlich an einen Notar oder an das Nachlassgericht wenden.
Bei einem Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge muss die Erbfolge durch Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Familienbuch) für alle in Betracht kommenden Angehörigen belegt werden. Bitte vergessen Sie nicht Ihren Personalausweis.
- Nach einer Erbschaft kann es notwendig sein, einen Erbschein zu beantragen, um beispielsweise am Geschäftsverkehr teilnehmen zu können.
- Dieser muss beim Nachlassgericht des zuständigen Amtsgerichts beantragt werden.