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Erbengemeinschaft vermitteln bei Erbauseinandersetzung

Thüringen 99046034155000, 99046034155000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046034155000, 99046034155000

Leistungsbezeichnung

Erbengemeinschaft vermitteln bei Erbauseinandersetzung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Vermittlung (155)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
  • Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung (1150100)
  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Bei Auseinandersetzungen unter Erben kann der Notar auf Antrag vermitteln. 

Volltext

Ist ein Verstorbener von mehreren Personen beerbt worden, dann teilt das Gesetz nicht jedem Einzelnen unterschiedliche Gegenstände zu. Alle Erben sind mit ihrem Anteil am Vermögen des Erblassers beteiligt. Der Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. Kein Miterbe kann über einen Gegenstand allein verfügen. Es ist stets die Mitwirkung aller Erben nötig. Alle Erben zusammen bilden die so genannte Erbengemeinschaft. 
 
Erbauseinandersetzung Wenn der Nachlass aufgeteilt werden soll, müssen sich die Erben über die Teilung einigen. Kommt keine Einigung zustande, vermittelt der Notar auf Antrag zwischen den Miterben. Dabei werden die Nachlassgegenstände oder ihr Erlös so unter den Miterben verteilt, dass jeder so viel erhält, wie es seinem Anteil an der Erbengemeinschaft entspricht. Bei fehlender Mitwirkung der anderen Miterben kann die Auseinandersetzung auch durch Erbteilungsklage erzwungen werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Bei Auseinandersetzungen unter Erben kann ein Antrag auf Vermittlung gestellt werden. Zuständig ist der Notar. 

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an einen Notar. 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden