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Ehescheidung

Thüringen 99041002018000, 99041002018000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99041002018000, 99041002018000

Leistungsbezeichnung

Ehescheidung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Familienförderung (041)

Verrichtungskennung

Beratung (018)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)
  • Scheidung (1020400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.10.2021

Fachlich freigegeben durch

TMMJV

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zur Ehescheidung.

Volltext

Eine Ehe kann nur vor Gericht geschieden werden und nur, wenn einer oder beide der Ehegatten dies beantragen. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, wenn eine Ehe gescheitert ist, kann sie geschieden werden, unabhängig davon, welcher der Eheleute am Scheitern der Ehe schuld ist.

Das Scheitern einer Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten mindestens

  • ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder
  • drei Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

Im Vorfeld und als Voraussetzung einer Scheidung sind verschiedene Angelegenheiten zu regeln. Insbesondere müssen die Ehegatten erklären, ob sie sich über

-      die Wahrnehmung der elterlichen Sorge,

-      den Umgang und den Unterhalt für gemeinschaftliche minderjährige Kinder,

-      über den Ehegattenunterhalt,

-      den Verbleib der Ehewohnung und

-      die Aufteilung des Hausrats

geeinigt haben.

Zusammen mit der Scheidung wird zudem über den Versorgungsausgleich entschieden, d. h. über die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersvorsorge, und gegebenenfalls über Güterrechtssachen, insbesondere den Zugewinnausgleich. Ausführliche Informationen und Hinweise erhalten Sie beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Ein Ehescheidungsverfahren wird mit Einreichung des Ehescheidungsantrages beim Amtsgericht eingeleitet. Es besteht grundsätzlich für beide Ehegatten Anwaltspflicht, eine Ausnahme gilt bei der einvernehmlichen Scheidung, bei der ein Ehegatte die Zustimmung zu der Scheidung ohne anwaltliche Vertretung erklären kann. Das Familiengericht führt Ermittlungen zum Versorgungsausgleich durch und bestimmt sodann einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In dem Termin werden die Ehegatten persönlich angehört. Liegen die Ehescheidungsvoraussetzungen vor, wird die Ehe durch Beschluss des Familiengerichts geschieden. Die Ehescheidung wird nach Ablauf der Rechtsmittelfristen rechtskräftig.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Das Scheitern einer Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten mindestens

  • ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder
  • drei Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

Im Vorfeld und als Voraussetzung einer Scheidung sind verschiedene Angelegenheiten zu regeln.

Der Ehescheidungsantrag ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Bei Beratungsbedarf zum Scheidungsverfahren und zu den Scheidungsfolgen, können Rechtsanwälte/innen beraten.

Ansprechpunkt

Der Ehescheidungsantrag ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Wenn Sie Beratungsbedarf zum Scheidungsverfahren und zu den Scheidungsfolgen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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