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Dokumente beglaubigen lassen

Thüringen 99014004035000, 99014004035000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014004035000, 99014004035000

Leistungsbezeichnung

Dokumente beglaubigen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Beglaubigungen und Beurkundungen (014)

Verrichtungskennung

Beglaubigung (035)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Die Beglaubigung von Dokumenten können Sie bei der zuständigen Behörde vornehmen lassen.

Volltext

Dokumente (z. B. Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke) können amtlich beglaubigt werden, wenn es sich handelt um

  • amtliche Urkunden deutscher Behörden zur Verwendung im Inland (für ausländische Urkunden, die im Inland sowie inländische Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, gelten besondere Regelungen und Zuständigkeiten)
  • sonstige Dokumente, wenn das Dokument zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird

Dokumente dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster)
  • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist (z. B. wegen Lücken, Durchstreichungen und Einschaltungen) oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist

Erforderliche Unterlagen

  • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
  • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Beglaubigungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung
  • Dokumente (z. B. Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke) können amtlich beglaubigt werden, wenn es sich handelt um
    • amtliche Urkunden deutscher Behörden zur Verwendung im Inland (für ausländische Urkunden, die im Inland sowie inländische Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, gelten besondere Regelungen und Zuständigkeiten)
    • sonstige Dokumente, wenn das Dokument zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird
  • Für die Beglaubigung von Dokumenten ist zuständig bei
    • amtlichen Urkunden:
      • die Behörde, die die Originalurkunde ausgestellt hat (Eigenurkunde)
      • im Übrigen (Fremdurkunde) grundsätzlich das Einwohnermeldeamt
    • sonstigen Dokumenten: in der Regel das Einwohnermeldeamt

Ansprechpunkt

Für die Beglaubigung von Dokumenten ist zuständig bei

  •  amtlichen Urkunden:
     o die Behörde, die die Originalurkunde ausgestellt hat (Eigenurkunde)
     o im Übrigen (Fremdurkunde) grundsätzlich das Einwohnermeldeamt
  • sonstigen Dokumenten: in der Regel das Einwohnermeldeamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden