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Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

Thüringen 99089001005000, 99089001005000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089001005000, 99089001005000

Leistungsbezeichnung

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Eine öffentliche Veranstaltung müssen Sie vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen möchten, müssen Sie die Veranstaltung der zuständigen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Veranstaltungen genügt eine einmalige Anzeige.

In folgenden Fällen benötigen Sie eine Erlaubnis:

  • die erforderliche schriftliche Anzeige wurde nicht fristgemäß spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erstattet,
  • es handelt sich um eine motorsportliche Veranstaltung oder
  • die Veranstaltung findet in nicht dafür bestimmten Anlagen statt und es sollen mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Veranstaltungsanzeige bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde nicht notwendige Anzeigen und Genehmigungen bei anderen Behörden ersetzt.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Zahl der erwarteten Teilnehmer*innen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Erteilung eines Bescheides beziehungsweise einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Die Höhe der Verwaltungskosten Kosten richten sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und können im Einzelfall variieren.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die öffentliche Veranstaltung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigt werden.

Bitte informieren Sie sich, ob die zuständige Gemeinde in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung oder kommunalen Satzung gegebenenfalls Sonderregelungen festgelegt hat. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anzeige bzw. Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung ersetzt nicht weitere erforderliche Anzeigen beziehungsweise Genehmigungen anderer Fachgesetze, zum Beispiel:

  • verkehrsrechtliche Anordnungen nach der Straßenverkehrsordnung – StVO
  • straßenrechtliche Genehmigungen nach dem Thüringer Straßengesetz
  • Sperrzeitenverkürzung nach dem Thüringer Gaststättengesetz
  • Ausnahmegenehmigung nach dem Thüringer Sonn- und Feiertagsgesetz
  • nach Jugendschutzgesetz;
  • Anmeldung bei der GEMA
  • nach der Gewerbeordnung - GewO
  • nach Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (zum Beispiel bei Traditionsfeuer)

Die zuständigen Stellen können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung treffen, Auflagen erteilen bzw. die Veranstaltung untersagen.

Rechtsbehelf

Widerspruch; Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Kurztext

  • Veranstaltung Erlaubnis
  • Öffentliche Veranstaltungen müssen schriftlich spätestens eine Woche vor der Veranstaltung bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
  • Die Anzeige muss Informationen enthalten zu Art, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie zur Zahl der erwarteten Teilnehmer*innen.
  • Eine Veranstaltung ist genehmigungspflichtig:
    • bei nicht fristgerechter Erstattung der Anzeige
    • motorsportlichen Veranstaltungen
    • wenn sie nicht in dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll und mehr als 1.000 Besucher erwartet werden.
  • Es fallen Verwaltungskosten an.
  • Örtliche Zuständigkeit: In der Regel ist die Stadt oder Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet, bzw. die zuständige Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde der richtige Ansprechpartner; bei motorsportlichen Veranstaltungen der Landkreis.
  • Je nach Ausgestaltung der Veranstaltung sind weitere Anzeigen und Genehmigungen bei anderen zuständigen Behörden erforderlich.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für den Veranstaltungsort zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde.  
Bei motorsportlichen Veranstaltungen müssen Sie zusätzlich auch einen Antrag auf Genehmigung beim zuständigen Landratsamt stellen.

Zuständige Stelle

Die Veranstaltungsanzeige muss bei der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erfolgen, auf deren Gemeindegebiet Ihre Veranstaltung stattfinden soll. Gegebenenfalls liegt die Zuständigkeit auch bei einer Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise einer erfüllenden Gemeinde. Bitte erfragen Sie dies bei der örtlich zuständigen Gemeinde.

Wenn Sie eine motorsportliche Veranstaltung durchführen möchten, wenden Sie sich bitte nach der Anzeige bei der Gemeinde zusätzlich an das zuständige Landratsamt, um dort die erforderliche Genehmigung zu beantragen.  Ein gesonderter Genehmigungsantrag ist nur dann nicht erforderlich, wenn Sie die motorsportliche Veranstaltung auf dem Gebiet einer kreisfreien Stadt durchführen wollen.

Formulare

Formular: ja

Onlineverfahren: möglich

Schriftform erforderlich: ja