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Wohnsitz abmelden

Thüringen 99115005070000, 99115005070000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005070000, 99115005070000

Leistungsbezeichnung

Wohnsitz abmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Abmeldung (070)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.10.2021

Fachlich freigegeben durch

TMIK

Teaser

Wenn Sie ins Ausland ziehen oder Ihre Nebenwohnung aufgeben, müssen Sie Ihren Wohnsitz abmelden.

Volltext

Eine Abmeldung Ihres Wohnsitzes ist nur noch notwendig, wenn im Inland keine weitere Wohnung bezogen wird, d. h. wenn man sich in das Ausland abmeldet oder die Nebenwohnung aufgibt. Die Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde zu erfolgen.

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Bei der Abmeldung kann die meldepflichtige Person den Meldeschein auch übersenden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • das Formular "Abmeldung bei der Meldebehörde"
    Dieses wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen.
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis

Voraussetzungen

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung und kein Beziehen einer neuen Wohnung im Inland. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit mit der Möglichkeit und der Absicht die Benutzung fortzusetzen besteht keine Abmeldepflicht.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

Frist

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.

Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie erhalten unentgeltlich eine Bestätigung der Abmeldung.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
  • Zuständig: Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes.

Ansprechpunkt

An das Meldeamt in Ihrer Gemeinde-, Stadtverwaltung oder Verwaltungsgemeinschaft.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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