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Beseitigung oder Veränderung geschützter Bäume (Naturdenkmale, Landschaftsbestandteile, Alleen) beantragen

Thüringen 99090022276000, 99090022276000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090022276000, 99090022276000

Leistungsbezeichnung

Beseitigung oder Veränderung geschützter Bäume (Naturdenkmale, Landschaftsbestandteile, Alleen) beantragen

Leistungsbezeichnung II

Beseitigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile (zum Beispiel Alleen) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

Verrichtungskennung

Ausnahmegenehmigung (276)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Klima, Natur und Arten (1170100)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Teaser

Wenn Sie einen besonders geschützten Baum fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Volltext

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben, sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.

Wenn Sie an einem Baum Veränderungen vornehmen wollen oder einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz, zum Beispiel als Naturdenkmal oder in Alleen, unterliegen.

Wenn ein Baum als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ in einem bebauten Ortsteil durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist, müssen Sie vor dem Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verbot der Beseitigung oder Veränderung von geschützten Landschaftsbestandteilen (zum Beispiel Alleen) Ausnahmegenehmigung
  • Zum Fällen von besonders geschützten Bäumen („geschützter Landschaftsbestandteil“) ist Ausnahmegenehmigung erforderlich
  • Zuständig: Untere Naturschutzbehörde der Gemeinden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde.

Formulare

nicht vorhanden