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Thüringer Start-up Fonds II Beteiligungskapital akquirieren

Thüringen 99400402017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400402017000

Leistungsbezeichnung

Thüringer Start-up Fonds II Beteiligungskapital akquirieren

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Förderprogramme (400)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Teaser

Aus dem TSF II werden Finanzierungen in Form von offenen und stillen Beteiligungen zur Verfügung gestellt.

Volltext

Der TSF II unterstützt junge kleine wissens- und technologieintensive innovative Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial mit Gründungsfinanzierungen. Die Gründungsfinanzierung erfolgt in Form von Beteiligungskapital in offenen und stillen Beteiligungen sowie Darlehen.

Erforderliche Unterlagen

Bei Kontaktaufnahme der beteiligunsmanagement thüringen GmbH:

  • Geschäftsplan
  • Präsentation des Unternehmens und des Vorhabens

Voraussetzungen

Eine Beteiligung wird nur bei positiven Abschluss eines Prüfprozesses abgeschlossen. Zwingende Voraussetzungen für den positiven Abschluss dieses Prüfprozesses sind:

  • Die Eintragung ins Handelsregister darf nicht länger als 5 Jahre alt sein.
  • Das Unternehmen darf nicht börsennotiert sein oder die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben. Es darf noch keine Gewinne ausgeschüttet haben.
  • Das Unternehmen muss seinen Sitz in Thüringen haben. Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union müssen eine Betriebsstätte in Thüringen oder eine in Thüringen ansässige Tochtergesellschaft unterhalten.
  • Es darf sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) handeln. Es darf sich nicht um ein Unternehmen handeln, dass Artikel 7 der VO (EU) 2021/1058 unterfällt oder Zwecke nach Artikel 64 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 66 der VO (EU) 2021/1060 verfolgt.
  • Das Unternehmen muss klein im Sinne des Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sein.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Aus dem TSF II werden junge kleine wissens- und technologieorientierte Unternehmen mit Beteiligungskapital unterstützt. Die Beteiligung erfolgt in Form von offenen oder stillen Beteiligungen. Die Unterstützung kann für Bestandsunternehmen durch Gewährung von Darlehen erfolgen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Stiftung Thüringer Beteiligungskapital

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein