Sammelentsorgungsnachweis im Grundverfahren
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Begriffe im Kontext
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- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) – § 3 Entsorgungsnachweis
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) – § 7 Freistellung und Privilegierung
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) – § 9 Sammelentsorgungsnachweis
Sie unterliegen als Einsammler der Nachweispflicht für Abfälle und müssen sich einen Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Sammelentsorgungsnachweis.
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Abfallerzeugende Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen, und an deren Entsorgung beteiligte Unternehmen, müssen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen abfallerzeugende oder abfallentsorgende Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Fallen bei einem Abfallerzeuger jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, kann dieser stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
- Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
- Die zuständige Behörde übermittelt nach Bestätigung die Unterlagen an den Abfalleinsammler, den Abfallentsorger und an die zuständigen Behörden der Einsammelgebiete.
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage
- Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung
- Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden.
- In der Regel muss der Entsorgungsnachweis vom abfallerzeugenden oder abfallentsorgenden Unternehmen geführt werden.
- Fallen bei einem abfallerzeugenden Unternehmen weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, kann stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilgenommen werden.
- Bei dem Sammelentsorgungsnachweisverfahren führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
- Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Sammelentsorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
- Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für:
- Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind,
- Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören und oder
- Entsorgungsanlage, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.
- In der Sammelentsorgung für die in Anlage 2 der Nachweisverordnung (NachwV) aufgeführten Abfallarten
- In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich der Behörde mitteilen. Hier bedarf es keiner Bestätigung.
- Zuständig in Thüringen: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Referat 74 Abfallrechtliche Überwachung
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja