Eintragung in die Architektenliste beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
- Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)
- Eintragung in Register (2020100)
- Anmeldepflichten (2010100)
Fachlich freigegeben am
11.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Architektenkammer Thüringen
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen sind.
- Antrag auf Eintragung in die Architektenliste
- Personalausweis/ Meldebescheinigung
- Einzahlungsbeleg der Antragsgebühr
- Bachelor- und Masterzeugnis
- Nachweis der Fortbildungsstunden
- Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit
- Nachweis der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei ausländischen Abschlüssen
Sie besitzen die Berufsbefähigung nach dem Landes-Architektengesetz. Das Landes-Architektengesetz enthält differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (zum Beispiel betreffend den Ausbildungsabschluss). Es ist daher empfehlenswert, dass Sie rechtzeitig Kontakt mit der Architektenkammer aufnehmen.
Gebühr:
150€ - 300€
Mehr erfahren
- Architektenliste Eintragung
- Folgende Berufsbezeichungen dürfen nur genutzt werden, wenn eine Eintragung in der Architektenliste vorliegt:
- Architekt oder Architektin
- Innenarchitekt oder Innenarchitektin
- Garten- und Landschaftsarchitekt oder Garten- und Landschaftsarchitektin
- Stadtplaner oder Stadtplanerin
- Antragsfrist 4 - 8 Wochen
- Es fallen Gebühren an.
- zuständig: Architektenkammer Thüringen