Anzeige der Tätigkeit als Hebamme Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Krankheit (1130200)
- Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
- Anmeldepflichten (2010100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie als Hebamme oder Entbindungspfleger selbstständig tätig sein wollen oder sich an Partnerschaften beteiligen, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzeigen.
Wenn Sie als Hebamme oder Entbindungspfleger selbstständig tätig sein möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (z.B. der Praxisanschrift) müssen Sie anzeigen.
Zuständig ist das Gesundheitsamt , in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger"
- Erklärung, das ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Tauglichkeit
Sie möchten als Hebamme oder Entbindungspfleger im Freistaat Thüringen selbstständig tätig werden.
Kosten entstehen gegebenenfalls gemäß Gebührenverzeichnis des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils gültigen Fassung.
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:
- Erstellen Sie die Anzeige.
- Reichen Sie die Anzeige bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.
- Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
Die Anzeige der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit und der Tätigkeitsort, die Beteiligung an Partnerschaften, die Beendigung der Berufstätigkeit sowie die Änderung des Tätigkeitsorts sind dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
- Anzeige einer selbständigen Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger
- Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung als Hebamme oder Entbindungspfleger
- Aufnahme einer Tätigkeit nach der Thüringer Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten (GesDV TH) Berufsausübung freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger
- Anzeige- und Meldepflicht nach dem Thüringer Gesetz über die Berufsausübung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (HebG TH)
- Anzeige bei örtlich zuständigem Gesundheitsamt der Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Thüringen