Werkstattkarte wegen Diebstahl ersetzen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 4 Absatz 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- § 7 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
- § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Artikel 25 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EU) Nummer 165/2014
- § 8 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
Ihre Werkstattkarte wurde gestohlen? Dann können Sie eine Ersatzkarte bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren verantwortliche Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen oder Techniker.
Die Werkstattkarte verwenden Ihre verantwortlichen Fachkräfte, um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.
Wurde Ihre Werkstattkarte gestohlen, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen.
Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.
- Antrag auf Ausstellung einer Werkstattersatzkarte wegen Diebstahl
- belegbare Unterlagen zu Name, gesetzlichen Vertreter, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie
- nicht älter als 3 Jahre
- Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen Fachkraft
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
- Nachweis einer Diebstahlanzeige bei der Polizei
- Ihr Unternehmen ist
- ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
- eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
- eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
- Antragsberechtigt sind
- Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.
- Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen Sie ihn zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Bezahlen Sie die Verwaltungskosten.
- Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Bezahlung geprüft und die Karte beim Kraftfahrt-Bundesamt bestellt.
- Die Karte wird Ihnen zusammen mit dem Kostenbescheid zugesandt.
- Nach Erhalt bestätigen Sie bitte den Empfang mit der beigefügten Empfangsbestätigung.
- Werkstattkarte Ersatz wegen Diebstahl
- den Ersatz einer Werkstattkarte aufgrund von Diebstahl beantragen
- Antrag stellen können
- Unternehmerinnen oder Unternehmer beziehungsweise
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Personen
- Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren verantwortliche Fachkräfte (Installateurinnen und Installateure)
- Werkstattkarte nutzen Fachkräfte, um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen
- Gültigkeit: 1 Jahr
- erforderliche Unterlagen unter anderem:
- Name, gesetzlichen Vertreter, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der Fachkraft entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie
- nicht älter als 3 Jahre
- schriftlicher Nachweis, dass die verantwortliche Fachkraft weiterhin im Unternehmen beziehungsweise in der Werkstatt tätig ist
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
-
- Nachweis einer Diebstahlanzeige bei der Polizei
- zuständig: unterschiedliche Stellen je nach Bundesland zum Beispiel Fahrerlaubnisbehörde, TÜV, Dekra oder andere – Hier: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz