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Erfüllung der Weiterbildungspflicht als Versicherungsvermittler oder -berater erklären oder nachweisen

Thüringen 99050160074000, 99050160074000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050160074000, 99050160074000

Leistungsbezeichnung

Erfüllung der Weiterbildungspflicht als Versicherungsvermittler oder -berater erklären oder nachweisen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Überprüfung (074)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Weiterbildung (1040100)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Finanzministerium

Teaser

Nach Aufforderung durch die IHK müssen Sie als Versicherungsvermittler oder -berater eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht einreichen.

Volltext

Als Inhaber einer Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung oder -beratung sind Sie sowie unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte verpflichtet, sich pro Kalenderjahr 15 Stunden weiterzubilden.

Die IIHK kann Sie auffordern, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildung abzugeben. Erst nach dieser Aufforderung sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben. Die Aufforderung kann anlassbezogen oder im Rahmen von Stichprobenkontrollen erfolgen. Ferner kann die IHK Sie zur Vorlage von Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen auffordern.

Die Weiterbildungen müssen bestimmten inhaltlichen Anforderungen und Qualitätsanforderungen genügen, genauere Informationen finden Sie im verlinkten Informationsblatt von DIHK und BaFin.

Ist die Erlaubnisinhaberin eine juristische Person (z.B. GmbH), müssen sich ihre gesetzlichen Vertreter weiterbilden. Gesetzliche Vertreter, die nicht selbst vermittelnd und beratend tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterbildungspflicht auf Beschäftigte delegieren. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Nachweise und Unterlagen zur 
Weiterbildungsmaßnahme 5 Jahre lang aufzubewahren.

Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht sowie gegen die Anordnung der Vorlage der Erklärung oder gegen die Aufbewahrungspflicht der Nachweise können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Erforderliche Unterlagen

Zunächst erfolgt eine Aufforderung durch die IHK, eine Erklärung einzureichen, aus der mindestens Folgendes hervorgeht:

  • Vor- und Nachname der Person, die an der Weiterbildung teilgenommen hat
  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  • Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters

Voraussetzungen

Sie wurden durch die IHK zur Abgabe von Erklärung und ggfs. Nachweisen aufgefordert.

Kosten

Es fallen ggfs. Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde entnehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie werden durch die IHK aufgefordert, eine Erklärung abzugeben.
  • Sie reichen die Erklärung schriftlich oder elektronisch bei der IHK ein.
  • Die IHK prüft die Erklärung sowie ggfs. Nachweise.

Bearbeitungsdauer

Je nach Prüfungsumfang Ihrer eingereichten Unterlagen variieren die Bearbeitungszeiten.

Frist

Je nach Prüfungsumfang Ihrer eingereichten Unterlagen variieren die Bearbeitungszeiten.

Weiterführende Informationen

Bitte beachten Sie die Internetseiten Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerruf oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Gebührenbescheid entnehmen.

Kurztext

- Weiterbildungspflicht von Versicherungsvermittlern und -beratern Überprüfung
- Versicherungsvermittler und -berater müssen sich jährlich 15 Stunden weiterbilden und die Nachweise hierüber aufbewahren
- Nach Aufforderung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) müssen die Gewerbetreibenden eine Erklärung dazu, ob und wie sie die Weiterbildungspflicht erfüllt haben, an die IHK übermitteln
- Auf Anordnung der IHK müssen sie außerdem entsprechende Nachweise an die IHK übermitteln

Ansprechpunkt

Industrie- und Handelskammer

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer

Formulare

  • Formulare: Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftformerfordernis: nein