Vorqualifikation (Abschluss und/oder Berufspraxis) für Aufstiegs-BAföG bescheinigen lassen
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Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
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Damit Ihre berufliche Aufstiegsfortbildung durch das Aufstiegs-BAföG gefördert werden kann, müssen Sie Ihre zur Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation (Abschluss und / oder Berufspraxis) nachweisen.
Ein Dokument, das Sie für die Förderung einreichen müssen, ist das so genannte “Formblatt Z”. Auf diesem Formblatt müssen Sie sich bestätigen lassen, dass Sie die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllen oder bis zur Prüfung erfüllen können. Hierfür zuständig ist die Stelle, die auch die Abschlussprüfung für den von Ihnen angestrebten Abschluss abnimmt. Je nach Abschluss ist dies beispielsweise die Industrieund Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK).
Typischerweise qualifizieren Sie sich entweder durch eine abgeschlossene erste Berufsausbildung und/oder Berufspraxis. Auch als Studienabbrecher, Berufserfahrene oder mit einem Bachelor-Abschluss von einer Hochschule können Sie die erforderliche Vorqualifikation nachweisen. Die genauen Voraussetzungen sind in der Prüfungsordnung für den jeweiligen Fortbildungsabschluss festgelegt.
Mit der Bestätigung über Ihre Vorqualifikation können Sie das so genannte „Aufstiegs-BAföG“ beantragen. Hierfür sind je nach Bundesland BAföG-Ämter oder andere Behörden zuständig.
Nachweise für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen:
- Ausbildungsabschluss, anderweitiger Abschluss (z.B. anerkannter Fortbildungsabschluss)
- Eventuell andere Nachweise, beispielsweise Tätigkeitsnachweise und Arbeitszeugnisse
Erfüllung der Voraussetzungen, um zur angestrebten Fortbildungsprüfung zugelassen zu werden:
- Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren Berufsabschluss und Fortbildungsabschluss
- Auch Bachelorabsolventen, Studienabbrecher und Abiturienten mit Berufspraxis können qualifiziert sein
Für das Ausfüllen des Formblatts Z entstehen in der Regel keine Kosten. Für die mit dem Ausfüllen des Formblatt Z in Verbindung stehende Zulassungsprüfung können Zulassungsgebühren erhoben werden.
- Sie beantragen die Überprüfung und Bestätigung der Vorqualifikation bei der für Ihren Wunsch-Abschluss zuständigen Stelle, bevor Sie die Ausbildungsförderung beantragen.
- Dazu schicken Sie das ausgefüllte Formblatt Z des Gesamtantrages zusammen mit den Nachweisen Ihrer Vorqualifikation ab.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Vorqualifikation.
- Sie erhalten das ausgefüllte Formblatt Z postalisch zugesandt.
Nach Bestätigung Ihrer Vorqualifikation können Sie die Förderung beantragen.
Je nach Vollständigkeit der Unterlagen kann die Bearbeitung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie die Fristen des AFBG und reichen Sie entsprechend früh bei der IHK den Antrag zur Bestätigung der Vorqualifikation ein.
Weiterführende Informationen rund um das Aufstiegs-Bafög erhalten Sie unter:
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag (des AFBG) der ordentliche Rechtsweg gegeben.
- Vorqualifikation (Abschluss und/oder Berufspraxis) für Aufstiegs-BAföG bescheinigen lassen
- Fortbildungsabschlüsse (beispielsweise als Geprüfter Berufsspezialist, Meister, Fachwirt, Bachelor Professional und Master Professional) können gefördert werden
- Um die Aufstiegsförderung in Anspruch nehmen zu können, muss die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation nachgewiesen werden
- Dies bestätigt vor der Antragstellung auf Aufstiegs-BAföG die für die Prüfung zuständige Stelle
- Zuständig: Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer
- Formulare: Formblatt Z des Aufstiegs-BAföG-Antrags
- Onlineverfahren möglich: möglich in einigen Bundesländern
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein