Sachkenntnisprüfung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anmelden
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 50 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
- § 1 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Nachweis der Sachkenntnis
- § 2 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
- § 3 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
- § 4 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Prüfungsanforderungen
- § 5 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln - Durchführung der Prüfung
Um im Handel sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel anbieten zu können, müssen Sie die entsprechende Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen.
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden.
Allerdings gibt es Ausnahmen für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe wie Baldrian enthalten. Wenn Sie diese Produkte in Ihrem Geschäft verkaufen möchten, muss immer ein Mitarbeiter mit nachgewiesener Sachkenntnis vor Ort sein.
Diese Sachkenntnis können Sie durch die Prüfung nachweisen. In der Prüfung müssen Sie beispielsweise Fragen zur sachgemäßen Lagerung freiverkäuflicher Arzneimittel, mögliche Gefahren bei Überdosierung der Wirkstoffe und gesetzlichen Vorschriften zum Umgang und Verkauf beantworten können. Sie sollten sich auf die Prüfung inhaltlich vorbereiten, beispielsweise durch Besuch eines Vorbereitungskurses. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung. Mit einem Hochschulstudium oder einer Berufsausbildung aus dem Bereich Pharmazie besitzen Sie möglicherweise bereits die Sachkenntnis und müssen diese nicht durch eine gesonderte Prüfung nachweisen, mehr dazu finden Sie in den weiterführenden Informationen.
Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlichen IHK entnehmen.
- Zunächst melden Sie sich schriftlich oder online bei der zuständigen IHK an.
- Die IHK bestätigt Ihnen Ihre Anmeldung
- Sie legen die Prüfung am gewählten Termin ab
- Wenn Sie die Prüfung bestehen, erhalten Sie im Anschluss eine Bescheinigung
- Nach Erhalt der Bescheinigung dürfen Sie Arzneimittel verkaufen, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen.
Die Bescheinigung erhalten Sie in der Regel binnen weniger Tage nach Bestehen der Prüfung.
- Widerspruch, soweit durch Landesrecht vorgesehen. Detaillierte Informationen zum Widerspruchsverfahren entnehmen Sie ggf. dem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Zur Sachkenntnisprüfung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anmelden
- Prüfung kann bei der zuständigen IHK absolviert werden
- Anmeldung erfolgt bei der IHK, schriftlich oder online
- Unterschiedliche Gebühr je nach Gebührenordnung der jeweiligen IHK
- Zuständig sind die IHK
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden:
- Formular: Anmeldeformular
- Onlineverfahren: Online-Anmeldung zum Teil möglich
- Schriftformerfordernis: nein
- Persönliches Erscheinen: Sie müssen persönlich zur Prüfung erscheinen