Entsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln
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Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Entsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:
- die Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
- Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.
Im privilegierten Verfahren können Sie mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde beginnen.
Unabhängig davon hat die Behörde den Entsorgungsnachweis zu prüfen und kann dazu entsprechende Auflagen erteilen.
In elektronischer Form:
- Deckblatt (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
- Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
- Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des Erzeugers und Entsorgers oder der Erzeugerin und Entsorgerin einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
- Entsorgungsfachbertrieb
- EMAS-Zertifzierung
- Freistellung durch die Behörde
- Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das abfallerzeugende Unternehmen.
Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung. Der Nachweis ist maximal 5 Jahre ab Datum der Annahmeerklärung gültig.
- Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme
- Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden.
- Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
- Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies kann genutzt werden, wenn
- die Entsorgungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und damit privilegiert ist,
- die Entsorgungsanlage zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehört und damit ebenfalls privilegiert behandelt wird oder
- die Entsorgungsanlage auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurde.
- In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich mitteilen. Hier bedarf es keiner Bestätigung durch die Behörde.
- Zuständig. Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz; Referat 74 | Abfallrechtliche Überwachung.