Eine Genehmigung für die Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen beantragen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Errichtung und der Betrieb, die wesentliche Änderung von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 bis 4 sowie weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bis 4 bedürfen der Anzeige-/Anmeldebestätigung bzw. der Genehmigung durch die zuständige Gentechnikbehörde.
Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Gentechnische Arbeiten dürfen Sie nur in gentechnischen Anlagen durchführen.
Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und den Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde, abhängig von der Sicherheitsstufe, anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang des Antrags.
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Diesem müssen Sie alle Unterlagen beifügen, die für die Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung notwendig sind.
Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Anzeige/Anmeldung/Genehmigung der Errichtung und vom Betriebbeziehungsweise von wesentlichen Änderungen gentechnischer Anlagen S1-S4:
Als Betreiber zeigen beziehungsweise melden Sie die vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten und die Errichtung beziehungsweise den Betrieb oder wesentliche Änderungen einer gentechnischen Anlage S1 – S4 an. Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie gegebenenfalls aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesen möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung, mit Versagensgründen. Im weiteren Verlauf gibt es für Sie eine Anhörungsmöglichkeit mit einem Bescheidentwurf und abschließend den Bescheid, gegebenenfalls inklusive Gebührenbescheid.
Als Betreiber müssen Sie vor Errichtung und Betrieb der gentechnischen Anlage diese bei der zuständigen Behörde anzeigen, anmelden oder von ihr genehmigen lassen.
Wenn das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die Genehmigung nicht erteilt, wird Ihnen einen ablehnender Bescheid zugesandt. In diesem Falle können Sie Klage einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben (Rechtsbehelfsbelehrung).
- Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen Genehmigung
- Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, wesentliche Änderungen dieser Anlagen sowie erstmalige gentechnische Arbeiten sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen oder anzumelden oder genehmigen zu lassen.
- zuständig: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz