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Approbation als Apotheker oder Apothekerin beantragen

Thüringen 99018019001000, 99018019001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018019001000, 99018019001000

Leistungsbezeichnung

Approbation als Apotheker oder Apothekerin beantragen

Leistungsbezeichnung II

Approbation als Apotheker beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

27.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesverwaltungsamt

Teaser

Wer in Deutschland den Beruf des Apothekers bzw. der Apothekerin ohne Einschränkungen ausüben will, bedarf der Approbation.

Volltext

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss der universitären  pharmazeutischen Ausbildung und Bestehen der staatlichen Pharmazeutischen Prüfung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker bzw. Apothekerin stellen. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Apothekerberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Die Approbation wird unbefristet erteilt, darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Geburts-/Abstammungsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern/Geburtenregister
  • ggf. Heiratsurkunde/Namensänderungsurkunde
  • Identitätsnachweis
  • amtliches Führungszeugnis (Belegart O – zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
  • Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
  • das Zeugnis über  die Pharmazeutischen Prüfung

Voraussetzungen

Die Approbation als Apotheker bzw. Apothekerin wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:

  • die vorgeschriebene pharmazeutische Ausbildung abgeleistet und die staatliche Pharmazeutische Prüfung bestanden haben.
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind.

Kosten

Für die Erteilung der Approbation, Erstellung von Beglaubigungen und Zweitschriften werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben. 
Sowohl die Bearbeitung des Antrages, als auch die Antragsablehnung, sowie die Rücknahme des Antrages vor der abschließenden Bearbeitung sind gebührenpflichtig

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft den Inhalt, die Form und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen
  • Fehlende, nicht formgerechte oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde nachgefordert.
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft nach vollständigem Eingang aller Unterlagen die Approbationsvoraussetzungen.
  • Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde nebst Kostenbescheid gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder förmlich zugestellt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert und ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine abschließende Bearbeitung ist erst nach Eingang der letzten Antragsunterlage möglich. Über den Antrag ist spätestens 3 Monate nach Vorlage aller Unterlagen zu entscheiden.

Frist

Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten. Das vom Bundesamt für Justiz zu übersendende Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung dürfen jedoch bei Eingang nicht älter als 1 Monat sein. Der Antrag auf Erteilung der Approbation darf nicht früher als 4 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin gestellt werden. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ausführliche Informationen, insbesondere zu ausländischen Dokumenten und weiter zu beachtende Formvorgaben, sowie alle notwendigen Formulare werden auf der Webseite des Thüringer Landesverwaltungsamtes bereitgestellt. 

Rechtsbehelf

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Approbation als Apotheker Erteilung
  • Um in Deutschland als Apotheker oder Apothekerin arbeiten zu können, wird eine gesonderte Berufsberechtigung, die Approbation benötigt
  • Die Approbation wird auf Antrag erteilt
  • Voraussetzung für die Beantragung im Verfahren zur Regelapprobation ist die Ausbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • Bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung ist zunächst die Gleichwertigkeit festzustellen.
  • Zuständige Stelle: Thüringer Landesverwaltungsamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Thüringer Landesverwaltungsamt – Referat 720 Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, aber nach vorheriger Terminvereinbarung möglich