Bauen - Anzeige des Tragwerksplaners bei Beseitigung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und überwacht werden. Diesen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde namentlich anzeigen.
Eine beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden.
Die Beseitigung ist durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen, soweit es notwendig ist.
Den qualifizierten Tragwerksplaner müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Beseitigung von Anlagen - Anzeige des Namens des Tragwerksplaners Entgegennahme
- Eine beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
- Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden.
- Die Beseitigung ist durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen, soweit notwendig.
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörden
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.