Bauen - Anzeige des Bauleiters
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
19.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
- Anzeige des Namens des Bauleiters Entgegennahme
- Der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Formulare und Informationen zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.